ZAG Wirbellose
im Terrarium e.V.

Satzung

Satzung ZAG
Wirbellose im Terrarium e.V.
Die ZAG Wirbellose im Terrarium e.V. bestand zum Zeitpunkt der Gründung aus sieben Mitgliedern.
 

§ 1 Name und Sitz
 
1.     Der Verein führt den Namen Zentrale Arbeitsgemeinschaft Wirbellose im Terrarium e.V. (ZAG Wirbellose
      im Terrarium e.V.).

2.     Er hat seinen Sitz in 08223 Falkenstein und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

 
 
§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins, ist die                              
      Erforschung von Wirbellosen in ihren natürlichen Habitaten. Sowie die Weiterbildung und                  
      Aufklärung der Bevölkerung über Wirbellose und Förderung der artgerechten Haltung von             
      wirbellosen Tieren durch Information und Erfahrungsaustausch im Rahmen von Tagungen                   
      sowie durch Publizieren der Ergebnisse.
 
2.     Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen,
      Ausstellungen und durch die Herausgabe eines populär­wissenschaftlichen Vereinszeitschrift,                     
      in denen die artgerechte Haltung und Zucht der Tiere der breiten Öffentlichkeit vermittelt werden            
      soll. Dies dient dem Artenschutz der wirbellosen Tiere und der Unterstützung von Tierparks, Museen, 
      Schulen und Instituten sowie interessierten Tierfreunden bei der artgerechten Haltung und Zucht von
      Wirbellosen. Desweiteren werden Kontakte zu anderen regionalen wie überregionalen gleichgesinnten 
      Gruppierungen und wissenschaftlicher Institutionen gepflegt und eine wissenschaftliche Vereinszeitschrift
      herausgegeben.
 

      1.     Die ZAG ist politisch und konfessionell neutral.

      2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 
      3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

      4.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

      5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
               unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      6.     Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

      7.     Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder, haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter  
               Auslagen, wenn diese Vorab vom Vorstand bewilligt wurden.

 
§ 3 Mitgliedschaft
 

1.  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den
     Gemeinschaftszielen bekennen. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
     Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten dem Antrag                    
     auf Mitgliedschaft beizufügen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im        
     Bereich der Wirbellosen oder in dem Verein hervorragende Dienste geleistet haben. Die
     Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und den Beschluss in der Jahreshauptversammlung.


2.  Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Kassierer zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
     der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht  
     anfechtbar.


Die Mitgliedschaft endet
 
       mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
 
       durch Austritt,
 
       durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres, zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist postalisch an den Kassenwart zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30.09. beim Kassierer eingegangen ist.
 
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. Der Ausschluss aus der ZAG ist zulässig, wenn

       das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstößt oder 
     sonst ein wichtiger Grund besteht.
 
       das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der
     zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
 
3.      Mit dem Ausscheiden aus dem Verein, ob freiwillig oder unfreiwillig, erlöschen alle Ansprüche des 
      ehemaligen Mitgliedes an den Verein. Dieser behält sich vor, seinerseits Ansprüche geltend zu machen.

 
§ 4 Beiträge
 
1.  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 01.03. des Vereinsjahres fällig. Der
     Beitrag wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder aus dem Ausland werden gebeten, den
     Mitgliedsbeitrag auf das Konto der ZAG Wirbellose e.V. zu überweisen.
 
  1. Die Höhe der Beiträge ist der Beitragsordnung geregelt. Über die Beitragsordnung entscheidet der
    Vorstand mit einfacher Mehrheit.
     
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
     
 
§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung
 
1.  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
     mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer              
     Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der 
     Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt  
     mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses       
     Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich
     gegenüber dem Verein bestimmt hat.
 
2.  Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Einladungsmängel werden
     geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
 
3.  Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes
     geleitet.

4.  Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn,
     die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab                  
    16 Jahren stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der 
    erschienenen Mitglieder. Enthaltung und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei 
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.  Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das
     Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Vorstand zu unterschreiben. 

6.  Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. 

7.  Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung dieser
     Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen   
     Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
 
8.  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
          -     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
           -    Entlastung des Vorstandes;
           -    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Die Abberufung kann nur erfolgen,              
              wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein                      
              neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
           -    Wahl der Revisionskommission;
           -     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
           -     Ernennung von Ehrenmitgliedern;
           -     Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
           -     Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
           -     Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der 
               Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.

 § 7 Der Vorstand

1.  Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem

     a) 1. Vorsitzenden

     b) 2. Vorsitzenden

     c) Kassenwart

     d) Schriftführer
 
     e) Medienwart

Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. 
 
2.  Die Revisionskommission wird eingesetzt zur Prüfung der Kasse und der Arbeit des Vorstandes. Die
     Revisionskommission besteht aus


     a) Vorsitzender der Revisionskommission

     b) Stellvertreter der Revisionskommission

      - beide dürfen keine Funktionen im Vorstand inne haben und werden von der Mitgliederversammlung auf
        die Dauer von zwei Jahren gewählt.
 
  1. Ein ehrenamtlicher Geschäftsführer kann vom Vorstand ernannt werden, er besitzt nur eine
    beratende Funktion im Vorstand. Er wird durch den Vorstand ernannt und nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
    Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
     
           •       Führung der laufenden Geschäfte,
 
           •       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
 
           •       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
 
           •       Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage  
                 der Jahresplanung,
 
           •       Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
 
           •       Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung. 
 
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist Beschlussfähig, wenn mindestens
    3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.

  2. Der Vorstand kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.

  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch
    darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

  4. Jugendliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

  5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus der ZAG. Verschiedene
    Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den bleibenden Vorstand ein geschäftsführendes
    Vorstandsmitglied an seine Stelle bestimmt.
     
§ 8 Satzungsänderungen
 
  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung´der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher
    Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung
    anzuzeigen.
     
§ 9 Vereinspublikationen

1.       Die Vereinspublikationen unterliegen einzig und allein dem Verein, als Herausgeber und Redaktion. Der  
       Herausgeber kann keine private Person, eine Firma oder ein Verlag sein.
 
2.       Sämtliche redaktionelle und finanzielle Entscheidungen oder Änderungen über die Vereinspublikationen
        müssen vom gesamten Vorstand und der Revisionskommission beschlossen werden. Die Redaktion 
        wird durch den Vorstand und der Revisionskommission ernannt. Die Arbeit in der Redaktion erfolgt  
        ehrenamtlich.
 
§ 10 Auflösung

1.   Der  Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den 
      Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereins-
      Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagungspunkt der 
      Mitgliederversammlung sein.

2.   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach 
      Abdeckung  aller Verbindlichkeiten an das Insektarium des Naturkundemuseums in Chemnitz und muss 
      dort ausschließlich und unmittelbar für steuerlich begünstigte Zwecke wie den Schutz oder die 
      Erforschung bedrohter Wirbelloser verwendet werden.